Satzung Des Verbandes der Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. § 1 Name, Sitz, Rechtsstatus des Verbandes Zur Wahrung der Interessen vereinigen sich Personen, Unternehmen, Gesellschaften u. a. Rechtsformen von Betrieben der Schnittholz- und Holzwarenindustrie zum Verband
Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. Der Verband ist juristische Person, und wird als solcher in das Register für Vereinigungen eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Ortsstraße 23 Ortsteil Lückenmühle 07368 Remptendorf Gerichtsstand: Lobenstein Das Geschäftsjahr des Vebandes ist das Kalenderjahr, die Dauer des Verbandes ist unbegrenzt. § 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes Ziele und Aufgaben des Verbandes: seine Mitglieder umfassend über alle für deren Tätigkeit relevanten Sachverhalte wie Preis- und Marktinformationen zu informieren,
- Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder,
- Beratung und Betreuung der Mitglieder auf fachlichen, wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen, technischen und juristischen Gebieten,
- Vorbereitung und Abschluß von tariflichen Regelungen mit zuständigen Tarifpartnern in Wahrnahme der Interessen der ordentlichen Mitglieder mit Tarifbindung.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Verbandes ist ausgeschlossen. § 3 Struktur und territoriale Gliederung des Verbandes Der Verband organisiert sich in Landes- und Fachgruppen, die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Verband Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. – S t a t u t § 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. - Ordentlichen Mitgliedern mit Tarifbindung, - Ordentlichen Mitgliedern ohne Tarifbindung, - Außerordentlichen Mitgliedern und - Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliedschaft als Ordentliches Mitglied können erwerben:
Betriebe, Unternehmen und Institutionen, die Erzeugnisse der Schnittholz- und Holzwarenindustrie herstellen oder dem Markt der genannten Erzeugnisse verbunden sind und ihren Sitz in Mitteldeutschland haben.
- Die Mitgliedschaft als Außerordentliches Mitglied können erwerben:
Betriebe, Unternehmen, Institutionen und natürliche Personen, die den Zweck und die Aufgaben des Verbandes unterstützen und an der Information durch den Verband interessiert sind. Diese Mitglieder können ihren Sitz (Wohnsitz) auch außerhalb Mitteldeutschlands haben.
- Betriebe, Unternehmen und Institutionen werden als Mitglieder durch die Besitzer, die Geschäftsführer oder durch andere bevollmächtigte Personen vertreten.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verband, seinen Zweck und seine Aufgaben verdient gemacht haben.
- Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Verbandsbeschlüsse als für sie verbindlich an.
- Die Mitglieder sollen den Verband über wichtige wirtschaftliche, sozialpolitische und fachliche Angelegenheiten ihrer Unternehmen, die allgemeinen Charakter haben, informieren, um diesen in die Lage zu versetzen in erforderlicher Weise wirksam zu werden.
Unterlagen die zur gemeinsamen Interessenvertretung benötigt werden, sind zur Verfügung zu stellen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Grundlage für die Beiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung.
- Jedes Ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Stimme ist nicht delegierbar. Es ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zur Entscheidung zu unterbreiten.
- Jedes Ordentliche Mitglied mit Tarifbindung ist Mitglied des tarifpolitischen Ausschusses des Verbandes. In diesem und der Mitgliederversammlung ist es berechtigt Anträge zu tarifpolitischen Problemen zu stellen und über tarifpolitische Probleme abzustimmen.
Verband Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. – S t a t u t
- Jedes Ordentliche Mitglied ohne Tarifbindung ist von der Tätigkeit des Verbandes auf tarifrechtlichem Gebiet ausgeschlossen und ist nicht stimmberechtigt zu Beschlüssen auf diesem Gebiet. Beschlüsse tarifrechtlicher Art sind für das Mitglied ohne Tarifbindung nicht verbindlich.
- Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Verbandes informativ und beratend teilnehmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht die Satzung und Beiträge bertreffen, sind für sie nicht verbindlich.
- Ehrenmitglieder sind als Personen von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Ordentliche Mitglieder ohne Tarifbindung.
§ 4 (1) Beginn und Ende der Mitgliedschaft § 4 (1,1) Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung der unter § 4 benannten natürlichen oder juristischen Personen begründet, wenn diese vom Vorstand bestätigt wird. Die Mitgliedschaft darf durch Beschluß des Vorstandes nur abgelehnt werden, wenn der territoriale und fachliche Zusammenhang zum Verband nicht gegeben ist oder andere schwerwiegende Gründe gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Gegen die ablehnende Entscheidung besteht das Recht der Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der ablehnenden Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat keine Aufschiebende Wirkung. § 4 (1,2) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung durch das Mitglied
- Ausschluß durch Beschluß der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat das Recht, zum Geschäftsjahresabschluß unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist durch Kündigung aus dem Verband auszuscheiden. Bei Insolvenzantrag eines Mitgliedes ist die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit der Anmeldung wirksam, die dem Verband angezeigt werden muß. Bei grober Verletzung der Pflichten des Mitgliedes des Verbandes kann ein Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verband ausgeschlossen werden ( bei nicht nachkommen der Pflichten eines Verbandsmitgliedes, bei Mißachtung der Beschlüsse des Verbandes, bei Schädigung des Ansehens des Verbandes bzw. der Schnittholz- und Holzwarenbranche). Nach Ablauf von 2 Jahren nach Ausschluß kann erneut der Antrag auf Mitgliedschaft gestellt werden, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Verband Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. – S t a t u t Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verband. § 4 (2) Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Verbandsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Eine Bevorzugung einzelner Firmen oder Personen ist unzulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, Rat, Auskunft und Hilfe durch den Verband zu allen Aufgabenbereichen des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Verbandes gebunden. Sie sind verpflichtet, alle für die Tätigkeit des Verbandes notwendigen Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und termingerecht zu übergeben. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet die Beiträge termingerecht nach Rechnungslegung zu bezahlen. § 4 (3) Beiträge Die Finanzierung der Tätigkeit des Verbandes erfolgt auf der Grundlage von Beiträgen, deren Höhe jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Aus den Beiträgen wird finanziert:
- Kosten der Geschäftsstelle
Ein Gewinn darf vom Verband nicht erwirtschaftet werden. § 5 Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- die Mitgliederversammlung
Verband Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. – S t a t u t § 5 (1) Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 auf der Mitgliederversammlung gewählten Personen zusammen: 1 Vorsitzender, 1 Stellvertretender und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Bei ¾-Mehrheit kann von der Mitgliederversammlung die offene Abstimmung zugelassen werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Legislaturperiode endet mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gewählt wurde. Rechte und Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegen insbesondere:
- Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben, insbesondere Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit diese nicht anderen Organen lt. Statut übertragen wurden,
- Leitung und Überwachung der Verbandstätigkeit unter Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Herausgabe von Weisungen und Richtlinien für die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einladung zur Mitgliederversammlung; die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen,
- Treffen von Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung obliegen, in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden bei Informieren der Mitgliederversammlung darüber und nachträglicher Zustimmung dieser (außerordentliche Beschlüsse)
- Durchführung von Vorstandssitzungen
- Anfertigung von Protokollen, die durch den Vorsitzenden bzw. den 1. Stellvertreter zu unterzeichnen sind,
Beschlüsse des Vorstandes ergehen durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, eine schriftliche Abstimmung ist möglich. § 5 (2) Die Geschäftsführung Die hauptamtliche Geschäftsführung der Verbandstätigkeit obliegt einem Geschäftsführer, der durch den Vorstand eingestellt bzw. entlassen wird. Der Geschäftsführer arbeitet nach Richtlinien und Weisungen des Vorstandes. Er führt die Geschäfte unparteiisch und ist zur Wahrung von Geschäfts- und Dienstgeheimnissen verpflichtet. Der Geschäftsführung obliegt die Durchführung der Tätigkeit des Verbandes zwischen den Beratungen des Vorstandes. Die Einstellung und Entlassung weiterer Mitarbeiter des Verbandes obliegt im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes dem Geschäftsführer. Verband Schnittholz- und Holzwarenindustrie Mitteldeutschland e. V. – S t a t u t § 5 (3) Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und findet mindestens einmal jährlich zum Jahresabschluß des vergangenen Geschäftsjahres statt – die ordentliche Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse der Mitglieder des Verbandes erfordert oder wenn das mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Verbandes unter Darlegung des Beratungsgegenstandes fordert. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Annahme von außerordentlichen Beschlüssen des Vorstandes gemäß § 5 (1,1), Rechte und Pflichten,
- Änderungen der Tagesordnung – über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung verzeichnet ist, kann nur ein Beschluß gefaßt werden, wenn die Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenden Mitglieder dies wünscht,
- Genehmigung und Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und Entlastung des Vorstandes und Geschäftsführers,
- Annahme des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters,
- Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters,
- Beschlüsse zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
- Beschluß über die Beendigung der Verbandstätigkeit und der damit verbundenen Entscheidungen über die Verwendung des verbleibenden Vermögens,
- Weitere Entscheidungen zur Verbandstätigkeit,
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mehrheitlich gefaßt. Beschlüsse zur Änderung des Statutes bzw. zur Auflösung des Verbandes bedürfen einer ¾-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn unabhängig von den anwesenden Mitgliedern, die Ladung nachweislich ordnungsgemäß erfolgt ist. Abgestimmt wird nach den anwesenden Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Vertreter zur Mitgliederversammlung entsand wurden. Jedes Mitglied kann sich zur Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist vor der Abstimmung beim Vorstand zu hinterlegen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Beschlußfassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder den zu fassenden Beschluß schriftlich bestätigt. § 6 Die Vertretung des Verbandes Der Verband wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Andere bevollmächtigte Vertreter sind auf der Basis eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes durch diesen zu berufen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne § 30 BGB. Er vertritt den Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit gem. § 5(2) der Satzung. Der Geschäftsführer ist zeichnungsberechtigt. Bei Überschreitung der Zeichnungsbefugnisse treten die Rechtsfolgen aus den dafür anzuwendenden Rechtsvorschriften ein. § 7 Die Auflösung des Verbandes Auf der eigens zu diesem Zweck der Auflösung des Verbandes einberufenen Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei ordentlicher Ladung, der Beschluß zur Auflösung des Verbandes getroffen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Der Beschluß muß gleichzeitig eine Entscheidung über die Verwendung des ggf. verbleibenden Vermögens nach Durchsetzung aller Ansprüche und Begleichung aller Verbindlichkeiten enthalten. Der Verband haftet seinen Gläubigern nur mit dem Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Auflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zur Registrierung anzuzeigen. Abwicklung der Auflösung Nach Beschluß zur Auflösung bleibt die Vereinigung für die vollständige Abwicklung der Vermögensfragen bestehen und der Vorstand handlungsfähig. Zur Abwicklung der vermögensrechtlichen Auflösung des Verbandes hat der Vorstand zu veranlassen:
- Geltendmachen aller offenen Forderungen,
- Begleichung aller Forderungen gegen den Verband,
- Verwertung der Sachwerte des Verbandes,
- Verteilung des nach Vollzug der Maßnahmen unter Ziff. 1 und 2 verbleibenden Vermögenswerte gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung,
Für weitere Fragen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Registrierung und Bekanntmachung des Verbandes § 8 (1) Die Registrierung Der Verband ist beim zuständigen Amtsgericht (Sitz des Verbandes) zur Registrierung in das Register für Vereinigungen einzutragen. Ebenso ist bei der Auflösung des Verbandes zu verfahren. Des weiteren bedarf der Registrierung das Statut und Änderungen des Statutes. § 8 (2) Die Bekanntmachung des Verbandes Die Bekanntmachung des Verbandes erfolgt in der Zeitschrift „Holzzentralblatt“ beim DRW-Verlag Stuttgart (auch bei Auflösung). Die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem Verband bei Auflösung erfolgt zusätzlich in einer überregionalen Tageszeitung. § 9 Sonstige Bestimmungen Für den Verband gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sollten in diesem Statut geregelte Sachverhalte rechtsunwirksam werden, treten an ihre Stelle gültige Regelungen, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann. Die Gesamtgültigkeit des Statutes wird hiervon nicht berührt. Altenburg, den 20. Mai 2000 Unterschrift Vorstand: |